Anleitung für die Tarnung 1933

Anleitung für die Tarnung 1933 - Reglement Schweizer Armee

Anwendung von Tarnnetzen und des Tarnanstriches.

20. Die Ordonnanz-Tarnnetze sind 4 m lang und 4 m breit. Ihre Maschenweite beträgt 4 cm. Die Netze können zusammengeschnürt und durch Pfähle derart gestützt werden, dass das Geschütz oder das Maschinengewehr sowie die Bedienungsmannschaft die nötige Bewegungsfreiheit erhalten.

Flache Form ohne scharfe Firsten, allmähliches Auslaufen des Netzbelages auf dem Boden ohne geradlinige Abgrenzung sind notwendig, um auffallende Schattenwirkungen zu vermeiden. Die Bedeckung der Netze muss sich nach Farbe und Art dem Umgelände anpassen. Die Ordonnanz-Tarnnetze können ersetzt werden durch requirierte Fischnetze, Drahtgitter, usw., die dann ebenfalls mit Zweigen, Gras, Schilf, Stroh, Tüchern, usw. durchflochten, bzw. behängt werden. Dabei ist zu beachten, dass liegende Grasbüschel oder Zweige mitten in aufrechtstehendem Gras oder Gebüsch leicht auffallen. Zur Verkleidung der Tarnnetze kommt auch verschiedenfarbiger Bast, der in grasartig aufstehenden Büscheln eingeknüpft oder eingebunden wird, zur Anwendung.

21. Als Tarnanstrich von Geschützen, Maschinengewehren und Fuhrwerken eignet sich am besten der grossfleckige Buntfarbenanstrich in erdgelber, grüner und brauner Farbe. Die grossen unregelmässigen Farbflecken werden zweckmässig mit 1-3 cm breiten schwarzen Rändern umgeben. Jede Fläche erhält je einen Fleck in den drei Farben, wobei jede Regelmässigkeit nach Grösse und Form vermieden werden muss. Dadurch, dass grosse Flecken einer Farbe über Kanten weg auf Räder und dergl. ausgedehnt werden, wird der normale körperliche Eindruck des Objekts verwischt.

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